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Lexikon Flucht & Asyl

Wissen Sie, was ein Asylantrag ist? Kennen Sie das BAMF? Und wer bekommt wann eine Aufenthaltserlaubnis?
In unserem Lexikon sind wichtige Begriffe zum Thema Flucht & Asyl einfach erklärt.

Nach Anfangsbuchstaben:

A

Abschiebung

Die Abschiebung ist eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht von Ausländerinnen und Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen und bei denen kein Abschiebungsverbot vorliegt.

Abschiebungsverbot

Ausländerinnen und Ausländer dürfen nicht abgeschoben werden, wenn ihr Asylantrag genehmigt wurde, wenn ihr Flüchtlingsstatus anerkannt wurde, wenn sie unter subsidiärem Schutz stehen oder eine Duldung besitzen.

Arbeitslosigkeit

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und einen Antrag gestellt hat.

Weitere Informationen dazu im Bayernportal

 

Arbeitsmarktzugang und -beratung

Alle Deutschen können Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei wählen. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und deren Familienangehörige. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wird Staatsangehörigen aus diesen Ländern ebenfalls volle Freizügigkeit eingeräumt.

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten genießen in Deutschland dagegen keine Freizügigkeit. Sie benötigen einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Der Aufenthaltstitel wird von der örtlichen Ausländerbehörde erteilt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, aber auch sonstige Personen haben Anspruch auf Erteilung von Rat und Auskunft in allen Fragen des Arbeitsmarkts, der beruflichen Weiterbildung, der Förderung der Arbeitsaufnahme und der Wahl und Besetzung des Arbeitsplatzes (Arbeitsmarktberatung) sowie der Berufswahl einschließlich des Berufswechsels (Berufsberatung).

Zuständig hierfür sind die Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter.

 

Ärztliche Behandlung

Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Die Krankenbehandlung umfasst unter anderem ärztliche Behandlung und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber nehmen grundsätzlich am allgemeinen ärztlichen Versorgungsangebot teil, unterliegen aber dem eingeschränkten Leistungsmaßstab des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Weitere Informationen dazu im Bayernportal

Asyl

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ In Deutschland ist das Asylrecht ein Grundrecht – wie zum Beispiel auch der Schutz der Menschenwürde, die Gleichheit aller Menschen oder die Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Asylantrag

Ein Asylantrag muss persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beziehungsweise an einer seiner Außenstellen gestellt werden. Asyl in Deutschland kann nicht bei Botschaften oder Konsulaten im Ausland beantragt werden. Asylbewerberinnen und Asylbewerber müssen in einer Anhörung schildern, wie und warum sie verfolgt werden. Wenn möglich sollen sie Beweise (z. B. Unterlagen, Dokumente etc.) vorlegen. Es wird immer der Einzelfall geprüft. Wird der Antrag abgelehnt, muss die Asylbewerberin bzw. der Asylbewerber Deutschland grundsätzlich verlassen.

Asylberechtigte

Asylberechtigte sind Ausländerinnen und Ausländer, deren Antrag auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz vom BAMF anerkannt worden ist.

Asylbewerberin/Asylbewerber

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind Personen, die eine Anerkennung als politisch Verfolgte oder Flüchtlinge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt haben und deren Verfahren noch läuft.

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Es regelt bundesgesetzlich Höhe und Form von Leistungen für hilfebedürftige Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländerinnen und Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind. Für den Vollzug des AsylbLG ist in Bayern das Innenministerium als oberste Landesbehörde zuständig.

Aufenthaltserlaubnis

Für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland brauchen Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich eine Erlaubnis. Menschen, die als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt werden, erhalten eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis. Menschen, die unter subsidiärem Schutz stehen oder bei denen ein Abschiebungsverbot vorliegt, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert oder in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.

Aufenthaltsgesetz

Das Aufenthaltsgesetz regelt die wichtigen Punkte: die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländerinnen und Ausländern. Außerdem wird im Aufenthaltsgesetz auch das übergeordnete ausländerpolitische Ziel der Integrationsförderung geregelt. Die Grundsätze der staatlichen Integrationsmaßnahmen sind in den §§ 43–45a AufenthG niedergelegt und werden durch die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländerinnen und Ausländer sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler ergänzt. Das Aufenthaltsgesetz findet keine Anwendung auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger und deren Familienangehörige sowie Diplomaten.

Aufenthaltsgestattung

Asylbewerberinnen und Asylbewerber müssen darauf warten, dass ihre Anträge auf Asyl oder Flüchtlingsstatus bearbeitet und entschieden werden. Bis zu einer Entscheidung dürfen sie sich in Deutschland aufhalten. Danach erhalten sie entweder eine Aufenthaltserlaubnis oder den Bescheid über  die  Ablehnung ihres Antrags verbunden mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Es besteht jedoch die Möglichkeit der vorherigen freiwilligen Ausreise.

Ausländerin bzw. Ausländer

Ausländerin bzw. Ausländer ist jede/jeder, die/der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist. Art. 116 Abs. 1 GG bezieht sich in erster Linie auf den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.

Ausländische Berufsqualifikation

Beratung zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses

Wer einen Abschluss im Ausland erworben hat, kann die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem deutschen Abschluss feststellen  lassen. In einem Anerkennungsverfahren führt die jeweilige zuständige Stelle eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Dabei wird der ausländische Berufsabschluss mit der entsprechenden deutschen Qualifikation (Referenzberuf) verglichen.

Ein Antrag auf eine Gleichwertigkeitsprüfung kann nur gestellt  werden, wenn eine im Ausland erworbene Qualifizierung  vorliegt. Ungelernte oder angelernte Personen ohne einen formalen Berufsabschluss können keinen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation stellen.

Weitere Informationen auf dem Bayernportal

B

BAMF

BAMF ist die Abkürzung für Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das Bundesamt hat seine Zentrale in Nürnberg und rund 50 Außenstellen in ganz Deutschland. Die Außenstellen führen die Asylverfahren durch. Hier stellen Asylbewerberinnen und Asylbewerber ihren Asylantrag bei einer persönlichen Anhörung. Es wird immer der Einzelfall geprüft.

Bayerisches Integrationsgesetz

Das Bayerische Integrationsgesetz (BayIntG) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird der Integration Ziel und Richtung gegeben.

Menschen, die nach Bayern kommen, müssen alle bindenden Forderungen der hier gültigen Rechts- und Werteordnung akzeptieren, mittragen und als den für sie nun geltenden Maßstab annehmen. Zugewanderte, die sich dauerhaft berechtigt in Bayern aufhalten, sollen die deutsche Sprache und unsere Leitkultur kennen und schätzen lernen und ihrerseits Akzeptanz und Toleranz erfahren.

Im Rahmen der so beschriebenen Integration haben für Migrantinnen und Migranten in allen Altersstufen die Vermittlung unserer Werte, das Erlernen der deutschen Sprache sowie das Ergreifen von Bildungs-, Ausbildungs- und Arbeitschancen größte Bedeutung.

Das Bayerische Integrationsgesetz begreift Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Dabei sind alle gefordert, sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure. Das Gesetz hebt beispielsweise die wichtige Rolle der Kommunen in Bayern hervor und benennt die bayerische Wirtschaft als zentralen Partner.

D

Dublin-Verfahren

Das Dublin-Verfahren soll sicherstellen, dass jeder Asylantrag innerhalb der EU sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz nur von einem Staat bearbeitet wird. Die Dublin-Verordnung bestimmt, dass Asylbewerberinnen und Asylbewerber ihre Asylanträge in dem Staat stellen müssen, in den sie zuerst eingereist sind und regelt das Verfahren, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist. In den letzten Jahren des enormen Zugangs an Asylsuchenden zeigte sich jedoch, dass diese Regelung in der Praxis nicht immer umzusetzen ist.

Duldung

Wird ein Asylantrag abgelehnt, muss die Asylbewerberin bzw. der Asylbewerber Deutschland verlassen. Entweder erfolgt dann die freiwillige Ausreise oder aber die Ausreiseverpflichtung muss zwangsweise durchgesetzt werden (Abschiebung). In manchen Fällen kann ein Mensch aber nicht abgeschoben werden, zum Beispiel, weil er keinen Pass hat oder krank ist. Dann darf der Betroffene vorläufig bleiben. Er erhält eine Duldung. Dies gilt auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Geduldete dürfen mit einer Beschäftigungserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde nach drei Monaten Wartezeit arbeiten, sofern sie die Duldungsgründe nicht selbst zu vertreten haben (z. B. Identitätstäuschung oder Mitwirkungsverweigerung bei der Passbeschaffung).

Weitere Informationen auf BayernPortal

E

EASY

In Deutschland ankommende Asylsuchende werden auf die Bundesländer verteilt. Dies erfolgt durch das System EASY, das  IT-System des BAMF zur „Erstverteilung der Asylbegehrenden“. Jede Asylbewerberin und jeder Asylbewerber muss einer Außenstelle des Bundesamts zugeordnet werden. Das System EASY ermittelt, in welcher Außenstelle einer Aufnahmeeinrichtung in ganz Deutschland der  Antrag vom BAMF bearbeitet wird. Das hängt zum einen davon ab, in welcher Außenstelle das Herkunftsland bearbeitet wird, zum anderen richtet sich die Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel, der die Aufnahmequoten für die einzelnen Bundesländer festlegt.

Einwanderung/Zuwanderung

In Deutschland wird nur dann von „Einwanderung“ gesprochen, wenn der  Aufenthalt von vornherein auf Dauer geplant und zugelassen wird.

Die Begriffe „Zuwanderung“ bzw. „Zuwanderin und Zuwanderer“ stehen für alle Formen der (lang- und kurzfristigen) grenzüberschreitenden Migration.

F

Familiennachzug

Ehe und Familie haben in unserer Gesellschaft einen besonderen Wert, der verfassungsrechtlich geschützt ist. Dieser Schutz gilt auch für Zuwanderinnen und Zuwanderer. Wer keine EU-Staatsangehörigkeit besitzt, hat allerdings grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des Familiennachzugs.

Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug vorliegen, trifft die örtlich zuständige Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Rechtslage.

Weitere Infos zum Thema Familiennachzug finden Sie auf der Website des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge

Flüchtlinge

Ein Recht auf Asyl haben nur Menschen, die politisch, d. h. durch Organe eines Staats, verfolgt werden. Menschen, die zwar nicht von staatlicher Seite verfolgt werden, denen aber wegen ihrer Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in ihrem Heimatland Gefahr droht, können als Flüchtlinge anerkannt werden.

G

Genfer Flüchtlingskonvention

Die Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.

Hier erfahren Sie mehr über die Genfer Flüchtlingskonvention

H

Hilfen, soziale Leistungen

Heimatlose Ausländerinnen und Ausländer, Asylberechtigte, Flüchtlinge und Kontingentflüchtlinge sind bezüglich sozialer Versorgung den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichgestellt. Dies gilt insbesondere bei Arbeitslosigkeit, für die Sozialversicherung und Ausbildungsförderung sowie die Gewährung von Sozialhilfe.

Im Falle der Hilfsbedürftigkeit erhalten diese Ausländerinnen und Ausländer mit gesichertem Aufenthaltsstatus Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder nach Sozialgesetzbuch XII.

 

I

Identitätssicherung

Nach dem Asylgesetz muss die Identität von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern über 14 Jahre durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden. Dazu werden Fotos gemacht und Fingerabdrücke aller zehn Finger genommen. Soweit eine Asylbewerberin bzw. ein Asylbewerber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet hat, dürfen nur Lichtbilder aufgenommen werden. Ist das Herkunftsland der Asylbewerberin bzw. des Asylbewerbers unklar, zum Beispiel weil er ohne Pass nach Deutschland gekommen ist, wird eine Sprachanalyse durchgeführt. Experten ermitteln anhand der Sprachaufnahmen die Herkunft der Asylbewerberin bzw. des Asylbewerbers.

Integration von bleibeberechtigten Zuwandernden

Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländerinnen und Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) setzt den Rahmen für die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Menschen mit Migrationsgeschichte in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Mit den im AufenthG vorgesehenen Integrationskursen wird ein Grundangebot zur Integration vorgehalten.

Ziel der Integrationskurse ist, die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Die Teilnehmenden sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut gemacht werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig handeln können.

Die Bayerische Staatsregierung unterstützt die Integrationsbemühungen von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Menschen mit Migrationshintergrund. Unter anderem fördert sie ein flächendeckendes Netz an Migrationsberatungsstellen – in gezielter Ergänzung des Grundberatungsangebots des Bundes – und besonderen Integrationsmaßnahmen auf der Grundlage der Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung, Betreuung und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund (Beratungs- und Integrationsrichtlinie – BIR). Zudem unterstützt sie auch eine außerschulische Hausaufgabenhilfe mit dem Schwerpunkt Deutschförderung für junge Zuwanderinnen und Zuwanderer. Das Bayerische Integrationsgesetz (BayIntG) gibt Integration Richtung und Ziel. Das BayIntG beinhaltet den Grundsatz des Förderns und Forderns sowie klare Regeln für ein gutes Miteinander. Zuwanderinnen und Zuwanderer, die sich dauerhaft berechtigt in Bayern aufhalten, sollen die deutsche Sprache und die bayerische Leitkultur kennen und schätzen lernen und ihrerseits Akzeptanz und Toleranz erfahren.

 

Integrationskurs

Asylberechtigte und Menschen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus, die nicht Deutsch sprechen, sind zu einer Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Ansprechpartner für die Integrationskurse ist das BAMF. Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Der Sprachkurs dauert in der Regel 600 Stunden, Spezialkurse dauern 900 Stunden. Im Sprachkurs werden Dinge des allgemeinen Lebens behandelt wie z. B. Arbeit, Gesundheit, Kindererziehung oder Wohnen. Außerdem lernen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Briefe und E-Mails auf Deutsch zu schreiben, Formulare auszufüllen, zu telefonieren oder sich auf eine Arbeitsstelle zu bewerben. Der 100 Stunden lange Orientierungskurs behandelt die deutsche Rechtsordnung, Geschichte und Kultur, die Rechte und Pflichten in Deutschland, die Formen des Zusammenlebens und wichtige Werte wie Religionsfreiheit, Toleranz oder Gleichberechtigung.

Nähere Infos zu den Kursangeboten gibt es auf der Website des BAMF

K

Kindertageseinrichtungen

In Kindertageseinrichtungen werden Kinder während des Tages gebildet, erzogen und betreut. Kindertageseinrichtungen richten sich entweder vorwiegend an eine bestimmte Altersgruppe, oder sie bieten eine erweiterte Altersmischung. Einrichtungen, die überwiegend Kinder aus einer Altersgruppe aufnehmen, sind: Kinderkrippen (0–3 Jahre), Kindergärten (3–6 Jahre) und Kinderhorte (6–14 Jahre). Altersgemischte Einrichtungen sind beispielsweise Häuser für Kinder, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet (0–14 Jahre).

Kindertageseinrichtungen tragen erheblich zur Verwirklichung von Bildungs- und Lebenschancen der Kinder und zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bei.

Weitere Informationen auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

Königsteiner Schlüssel

Mit dem Königsteiner Schlüssel soll eine gerechte Verteilung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber in die Bundesländer sichergestellt werden. Der Königsteiner Schlüssel berechnet die Aufnahmequoten für die einzelnen Bundesländer jedes Jahr neu. Grundlage für die Berechnung sind die Steuereinnahmen und die Bevölkerungszahl der einzelnen Bundesländer. Die Aufnahmequote für Bayern im Jahr 2016 lag bei 15,5 Prozent.

R

Residenzpflicht

Inhaber einer Duldung dürfen sich in der Regel zunächst nur in ihrem Bundesland aufhalten (§ 61 Aufenthaltsgesetz). Diese räumliche Beschränkung ("Residenzpflicht") entfällt jedoch kraft Gesetzes, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhält. Bei Straftätern, bei Tatverdächtigten eines Betäubungsmitteldeliktes sowie bei Geduldeten, bei denen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, kann sie jedoch wieder angeordnet werden.

Ein geduldeter Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (sog. Wohnsitzauflage). Diese Wohnsitzauflage entsteht kraft Gesetzes. Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat.

Inhaber einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität unterliegen ebenfalls einer Wohnsitzauflage.

Weitere Informationen auf BayernPortal

S

Sichere Drittstaaten

Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen und die Schweiz. Eine Ausländerin bzw. ein Ausländer, die bzw. der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schutz in Deutschland. Er wird nicht als Asylberechtigte bzw. Asylberechtigter anerkannt. Unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen kann in wenigen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Asylberechtigter erfolgen.

Sicheres Herkunftsland

Sichere Herkunftsländer sind Staaten, in denen keine politische Verfolgung oder unmenschliche Bestrafung droht. In Deutschland gelten neben den EU-Staaten die Balkan-Staaten Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien sowie die afrikanischen Länder Ghana und Senegal als sicher. Ein Asylantrag von Bürgerinnen bzw. Bürgern aus einem dieser Länder gilt als offensichtlich unbegründet, es sei denn, die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann das Gegenteil beweisen. So können die Asylanträge deutlich schneller bearbeitet werden. In den allermeisten Fällen werden sie abgelehnt, die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann mit Unterstützung freiwillig ausreisen oder wird von der zuständigen Behörde zurückgeführt.

Sozialhilfe

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Diese sollen dem besonderen Bedarf des Einzelnen entsprechen, ihn zur Selbsthilfe befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern.

Ausländerinnen und Ausländer sind zum Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege grundsätzlich berechtigt, wenn sie sich im Inland tatsächlich aufhalten. Über diese genannten Leistungen hinaus stehen Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten, grundsätzlich alle Leistungen des Sozialgesetzbuchs XII (z. B. Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung) offen.

Weitere Informationen auf BayernPortal

Sprachkurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Der Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs richtet sich nach § 44 AufenthG. Asylbewerber mit einer Duldung nach § 60 a Abs.2 S. 3 AufenthG (dringende humanitäre oder persönliche Gründe) können ebenfalls teilnehmen, wenn sie einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen. Wenn man Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (z.B. Syrien, Eritrea) ist und vor dem 01.08.2019 eingereist ist, kann man auch am Integrationskurs teilnehmen.

Subsidiärer Schutz

Subsidiär heißt behelfsmäßig. Ein behelfsmäßiger Schutz kann Menschen gewährt werden, die nicht als Flüchtling anerkannt wurden und kein Asyl erhalten. Sie werden dennoch nicht abgeschoben, wenn ihnen im Heimatland Folter, die Todesstrafe oder große Gefahr durch einen bewaffneten Konflikt droht. Dann erhält die bzw. der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis und darf vorübergehend in Deutschland bleiben.

U

Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (umA)

Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (umA) sind Jungen und Mädchen unter 18 Jahre, die ohne ihre Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nach Deutschland geflohen sind. Als Minderjährige stehen sie vorerst unter besonderem Schutz. Sie sind nach Feststellung der Minderjährigkeit grundsätzlich vom Jugendamt am Aufgriffsort vorläufig in Obhut zu nehmen und werden unter dem Dach der Jugendhilfe untergebracht und betreut. Im Rahmen der bundesweiten Verteilung werden die „umA“ anschließend, außer es liegen Verteilhindernisse (z. B. Erkrankung und dadurch keine Reisefähigkeit, Möglichkeit der Familienzusammenführung) vor, nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt.

Unhcr

UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) ist die Flüchtlingshilfe der Vereinten Nationen (UN). Das UN-Flüchtlingshilfswerk setzt sich weltweit dafür ein, dass Flüchtlinge in anderen Staaten Asyl erhalten. In vielen Ländern betreibt der UNHCR in Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen Flüchtlingslager und hilft den Menschen mit Lebensmitteln, Kleidung, Decken, Zelten und medizinischer Versorgung.

Z

Zuwanderung/Zuwanderin bzw. Zuwanderer

Die Begriffe „Zuwanderung“ und „Zuwanderin bzw. Zuwanderer“ stehen für alle Formen der (lang- und kurzfristigen) grenzüberschreitenden Migration.

Von „Einwanderung“ wird gesprochen, wenn  der Aufenthalt von vornherein auf Dauer geplant und zugelassen wird.